BFH - Urteil vom 26.04.2006
IX R 22/04
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2046
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 25.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 8529/98

Obligatorisches Nutzungsrecht; Eintritt in Mietvertrag

BFH, Urteil vom 26.04.2006 - Aktenzeichen IX R 22/04

DRsp Nr. 2006/22831

Obligatorisches Nutzungsrecht; Eintritt in Mietvertrag

1. Einkünfte aus VuV können auch demjenigen zugerechnet werden, der ein schuldrechtliches Nutzungsrecht am Grundstück hat.2. Der schuldrechtlich zur Nutzung Berechtigte wird Vermieter nur durch eine rechtsgeschäftliche Vertragsübernahme, d. h. durch eine Vereinbarung und der Zustimmung der Mieter. Es reicht nicht aus, wenn der Mieter die Miete auf ein Konto des Nutzungsberechtigten überweist.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine Grundstücksgemeinschaft, an der K und J beteiligt sind. Ursprünglich war deren Vater R Eigentümer eines mit einem Wohn- und Geschäftshaus in Oschersleben bebauten Grundstücks. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom Juni 1991 übertrug R mit Zustimmung der Beigeladenen (seiner Ehefrau und Mutter von K und J) das Grundstück an K und J im Wege der vorweggenommenen Erbfolge und behielt sich daran den Nießbrauch vor. Das Grundstück war bis zu diesem Zeitpunkt von einer VEB Gebäudewirtschaft der ehemaligen DDR als Treuhänder verwaltet worden. K, der die Verwaltung des Grundstücks übernehmen sollte, hatte den Mietern bereits im Frühjahr 1991 mitgeteilt, dass Mieten ab Juli 1991 auf ein Konto des R überwiesen werden sollten. R starb noch im Juni 1991.