BFH - Beschluss vom 22.03.2005
II B 14/04
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1 ; RennWettLottG § 17 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1379
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 15.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen I 1216/03

Oddset-Wetten; Lotteriesteuer

BFH, Beschluss vom 22.03.2005 - Aktenzeichen II B 14/04

DRsp Nr. 2005/9315

Oddset-Wetten; Lotteriesteuer

1. Veranstalter einer Lotterie oder Ausspielung ist, wer die planmäßige Ausführung des gesamten Unternehmens selbst oder durch andere ins Werk setzt. Das gilt auch für den Begriff des Veranstalters von Oddset-Wetten.2. Das "ins Werk setzen" wird im Sportwettgewerbe in erster Linie durch den bestimmt, der die Wettquoten festsetzt.3. Die Anordnung der Lotteriesteuerpflicht von Oddset-Wetten verstößt nicht gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit der Wettanbieter.

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1 ; RennWettLottG § 17 ;

Gründe:

I. Gegenstand des Unternehmens der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin), einer GmbH, ist nach ihrer Satzung der Abschluss und die Vermittlung von Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen. Die hierfür erforderliche Gewerbeerlaubnis wurde ihr 1990 erteilt.

Bei den von der Antragstellerin angebotenen "Oddset"-Wetten leistet der Kunde im Voraus einen Einsatz auf ein von ihm vorausgesagtes Sportergebnis. Beim tatsächlichen Eintritt dieses Ergebnisses erhält er seinen Einsatz multipliziert mit einer von der Antragstellerin vor dem Abschluss der Wette vorgegebenen Quote ("Odd") als Wettgewinn, andernfalls verfällt der Einsatz. Die Wetten werden per Internet, Telefon, Telefax oder brieflich abgeschlossen.