I. Gegenstand des Unternehmens der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin), einer GmbH, ist nach ihrer Satzung der Abschluss und die Vermittlung von Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen. Die hierfür erforderliche Gewerbeerlaubnis wurde ihr 1990 erteilt.
Bei den von der Antragstellerin angebotenen "Oddset"-Wetten leistet der Kunde im Voraus einen Einsatz auf ein von ihm vorausgesagtes Sportergebnis. Beim tatsächlichen Eintritt dieses Ergebnisses erhält er seinen Einsatz multipliziert mit einer von der Antragstellerin vor dem Abschluss der Wette vorgegebenen Quote ("Odd") als Wettgewinn, andernfalls verfällt der Einsatz. Die Wetten werden per Internet, Telefon, Telefax oder brieflich abgeschlossen.
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