1. Das Ende der Eigenschaft "öffentlich gefördert" stellt für öffentlich geförderte Wohnungen eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse i.S.d. § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 4 BewG dar.2. Zu den wertbestimmenden tatsächlichen Verhältnissen gehören auch die die zulässige Miete beeinflussenden rechtlichen Eigenschaften.3. Der Wegfall der Wohnungsbindung hat zur Folge, dass die mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnungen aus der Mietpreisbindung fallen und mietpreisrechtlich zu freifinanzierten Wohnungen werden.4. Auch außerhalb des Rahmens des öffentlich geförderten Wohnungsbaus kann bei der Gewährung von Wohnungsfürsorgemitteln öffentlich-rechtlicher Körperschaften von der Jahresrohmiete ausgegangen werden, die für öffentlich geförderten Wohnraum gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird, soweit die Wohnungen den gleichen Beschränkungen unterliegen wie öffentlich geförderte Wohnungen.