BFH - Urteil vom 01.04.2009
IX R 12/08
Normen:
BGB § 1093; AO § 173 Abs. 1; EigZulG § 2 Abs. 2; EigZulG § 4;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 14.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 1040/07

Öffentliche Förderung der Herstellungskosten für eine Erweiterung an einer schon vorhandenen Wohnung; Schaffung neuen Wohnraums unter wesentlichem Bauaufwand

BFH, Urteil vom 01.04.2009 - Aktenzeichen IX R 12/08

DRsp Nr. 2009/15235

Öffentliche Förderung der Herstellungskosten für eine Erweiterung an einer schon vorhandenen Wohnung; Schaffung neuen Wohnraums unter wesentlichem Bauaufwand

Normenkette:

BGB § 1093; AO § 173 Abs. 1; EigZulG § 2 Abs. 2; EigZulG § 4;

Gründe:

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erhielt mit notariell beurkundetem Schenkungsvertrag vom ... 2001 das Eigentum an dem Anwesen 1 und 2 von seinen Eltern im Wege der vorweggenommenen Erbregelung unentgeltlich übertragen. Nach § 6 des Schenkungsvertrages räumte der Kläger seinen Eltern als Gesamtberechtigten das lebenslängliche Wohnungsrecht gemäß § 1093 des Bürgerlichen Gesetzbuches in den Erdgeschossräumen des Hauses 1 einschließlich des Nutzungsrechts an einer im Hause befindlichen Garage ein; die Eintragung des Wohnungsrechts in das Grundbuch wurde mit Ergänzungserklärung vom ... 2001 beantragt. Der Kläger hat eigenen Angaben zufolge bis 1. Juni 2005 ein Zimmer im 1. Stock des Anwesens 1 bewohnt und zusätzlich die den Eltern überlassene Wohnung mitbenutzt; in der Folgezeit habe er mit seiner Familie im Anwesen 2 gewohnt.