I.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erhielt mit notariell beurkundetem Schenkungsvertrag vom ... 2001 das Eigentum an dem Anwesen 1 und 2 von seinen Eltern im Wege der vorweggenommenen Erbregelung unentgeltlich übertragen. Nach § 6 des Schenkungsvertrages räumte der Kläger seinen Eltern als Gesamtberechtigten das lebenslängliche Wohnungsrecht gemäß § 1093 des Bürgerlichen Gesetzbuches in den Erdgeschossräumen des Hauses 1 einschließlich des Nutzungsrechts an einer im Hause befindlichen Garage ein; die Eintragung des Wohnungsrechts in das Grundbuch wurde mit Ergänzungserklärung vom ... 2001 beantragt. Der Kläger hat eigenen Angaben zufolge bis 1. Juni 2005 ein Zimmer im 1. Stock des Anwesens 1 bewohnt und zusätzlich die den Eltern überlassene Wohnung mitbenutzt; in der Folgezeit habe er mit seiner Familie im Anwesen 2 gewohnt.
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