BFH - Urteil vom 07.11.2007
I R 52/06
Normen:
KStG § 4 Abs. 1, 5 ;
Fundstellen:
BB 2008, 878
BFH/NV 2008, 888
BFHE 219, 563
BStBl II 2009, 248
DB 2008, 733
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 22.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 4921/04

Öffentliche Toilettenanlage als gewillkürtes Betriebsvermögen eines Marktbetriebs; Daseinsvorsorge als hoheitliche Tätigkeit

BFH, Urteil vom 07.11.2007 - Aktenzeichen I R 52/06

DRsp Nr. 2008/6132

Öffentliche Toilettenanlage als gewillkürtes Betriebsvermögen eines Marktbetriebs; Daseinsvorsorge als hoheitliche Tätigkeit

»Eine öffentliche Toilettenanlage kann einem von einer Stadt als Betrieb gewerblicher Art unterhaltenen Marktbetrieb nicht als gewillkürtes Betriebsvermögen zugeordnet werden. Die hiermit zusammenhängenden Aufwendungen können bei der Gewinnermittlung des Marktbetriebs nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden.«

Normenkette:

KStG § 4 Abs. 1, 5 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um die Zuordnung einer öffentlichen Toilettenanlage zum gewillkürten Betriebsvermögen eines städtischen Marktbetriebs und den Abzug der hiermit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen als Betriebsausgaben.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine Stadt, unterhielt im Streitjahr 2001 mehrere Wochenmärkte, für die sie Standplätze auf verschiedenen städtischen Grundstücken zur Verfügung stellte. Die diesen Märkten dienenden Einrichtungen waren im Marktamt zusammengefasst. Nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten ist der Marktbetrieb als Betrieb gewerblicher Art gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) anzusehen. Die Klägerin ermittelte den Gewinn des Marktbetriebs durch Einnahmenüberschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG.