Die Beteiligten streiten über die Zuordnung einer öffentlichen Toilettenanlage zu einem als Betrieb gewerblicher Art. unterhaltenen städtischen Marktbetrieb.
Die Klägerin - eine Stadt - unterhält mehrere Kleinhandelsmärkte (Wochenmärkte), für die sie Standplätze auf mehreren städtischen Grundstücken zur Verfügung stellt. Die diesen Märkten dienenden Einrichtungen sind im Marktamt zusammengefasst und stellen nach übeinstimmender Auffassung der Verfahrensbeteiligten einen Betrieb gewerblicher Art. im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG dar.
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