BGH - Versäumnisurteil vom 30.03.2017
I ZR 124/16
Normen:
UrhG a.F. § 97a Abs. 1; UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 1; UrhG § 2 Abs. 2; UrhG § 19; UrhG § 69a Abs. 3; UrhG § 69c Nr. 4; RVG § 23 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
MMR 2018, 269
ZUM-RD 2018, 68
Vorinstanzen:
AG Bochum, vom 16.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 67 C 344/15
LG Bochum, vom 29.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 14/16

Öffentliche Zugänglichmachung eines Computerspiels; Bestimmung des Gegenstandswerts einer Abmahnung wegen Verletzung eines Schutzrechtes; Gefährdung der Interessen des Inhabers der ausschließlichen Verwertungsrechte eines nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) geschützten Rechts; Berücksichtigung des wirtschaftlichen Werts des verletzten Rechts als auch der Intensität und des Umfangs der Rechtsverletzung

BGH, Versäumnisurteil vom 30.03.2017 - Aktenzeichen I ZR 124/16

DRsp Nr. 2017/12479

Öffentliche Zugänglichmachung eines Computerspiels; Bestimmung des Gegenstandswerts einer Abmahnung wegen Verletzung eines Schutzrechtes; Gefährdung der Interessen des Inhabers der ausschließlichen Verwertungsrechte eines nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) geschützten Rechts; Berücksichtigung des wirtschaftlichen Werts des verletzten Rechts als auch der Intensität und des Umfangs der Rechtsverletzung

Der Wert eines urheberrechtlichen Unterlassungsanspruches bestimmt sich nach dem Interesse des Anspruchstellers an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße. Dieses Interesse ist pauschalierend unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu bewerten und wird maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit für den Inhaber des verletzten Schutzrechts bestimmt. Eine Wertbemessung, die sich allein an der Höhe des Lizenzschadensersatzes orientiert, wird dem Interesse des Antragstellers nicht gerecht.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 29. April 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage hinsichtlich der Abmahnkosten in Höhe von weiteren 666,90 € zuzüglich Zinsen abgewiesen worden ist.