BFH - Beschluß vom 16.05.2002
VII S 22/01 (PKH)
Normen:
FGO §§ 53 115 Abs. 2 Nr. 3 ; VwZG § 15 Abs. 1 lit. a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1167

Öffentliche Zustellung

BFH, Beschluß vom 16.05.2002 - Aktenzeichen VII S 22/01 (PKH)

DRsp Nr. 2002/10110

Öffentliche Zustellung

1. Ein Gerichtsbescheid des Berichterstatters kann öffentlich zugestellt werden.2. Die öffentliche Zustellung ist unwirksam, wenn der Aufenthaltsort des Stpfl. nicht i.S.d. § 15 Abs. 1 Buchst. a VwZG "unbekannt" war.3. Die öffentliche Zustellung ist nur als letztes Mittel der Bekanntgabe einer Entscheidung zulässig, wenn alle Möglichkeiten ausgeschöpft sind, dem Empfänger ein Schriftstück in anderer Weise zu übermitteln.4. Ist dem FG eine vom Stpfl. selbst angegebene und vom FA erfolgreich benutzte Wohnanschrift bekannt, kann aus dem bloßen Umstand, dass ein Zustellungsversuch fehlgeschlagen ist, nicht mit der erforderlichen Sicherheit auf einen unbekannten neuen Aufenthaltsort geschlossen werden. Vor öffentlicher Zustellung des Gerichtsbescheides hätte das FG erneut beim Einwohnermeldeamt nachfragen müssen, ob sich der Ast. umgemeldet hat.

Normenkette:

FGO §§ 53 115 Abs. 2 Nr. 3 ; VwZG § 15 Abs. 1 lit. a ;

Gründe: