BFH - Urteil vom 13.01.2005
V R 44/03
Normen:
AO § 122 Abs. 5 ; VwZG § 15 Abs. 1 lit. a, Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 998
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 26.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 2397/02

Öffentliche Zustellung

BFH, Urteil vom 13.01.2005 - Aktenzeichen V R 44/03

DRsp Nr. 2005/6587

Öffentliche Zustellung

1. Zu den Voraussetzungen einer öffentlichen Zustellung.2. Dass ein Angehöriger den Aufenthaltsort des Empfängers kennt, reicht nicht aus, um das Vorliegen der Voraussetzungen der öffentlichen Zustellung infrage zu stellen.3. Befindet sich ein Stpfl. auf der Flucht, um sich einer Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung zu entziehen und ist deshalb daran interessiert, den Behörden seinen Aufenthaltsort nicht bekannt zu geben, ist es unbillig und ungerechtfertigt, besonders eingehende Ermittlungen des Finanzamt zu fordern.

Normenkette:

AO § 122 Abs. 5 ; VwZG § 15 Abs. 1 lit. a, Abs. 3 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Ehefrau des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) stellte in den Jahren 1993 bis 1995 (Streitjahre) Rechnungen über Leistungen eines Güterverkehrsunternehmens aus, das auf ihren Namen angemeldet war und für das sie Umsatzsteuererklärungen beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) einreichte. Die Eheleute lebten zumindest in den Jahren 1999 und 2000 getrennt.