FG München - Urteil vom 02.07.2002
13 K 4973/01
Normen:
AO § 122 Abs. 2 Nr. 2 ; AO § 125 ; FGO § 41 ; FGO § 47 ; FGO § 56 ; VwZG § 9 Abs. 1 ; VwZG § 9 Abs. 2 ;

öffentliche Zustellung; Bekanntgabe im Ausland; Einkommensteuer 1988, 1989, 1990

FG München, Urteil vom 02.07.2002 - Aktenzeichen 13 K 4973/01

DRsp Nr. 2002/13799

öffentliche Zustellung; Bekanntgabe im Ausland; Einkommensteuer 1988, 1989, 1990

1. Die wegen nicht ausreichender Ermittlungen zum Aufenthaltsort unwirksame öffentliche Zustellung eines Steuerbescheids wird durch die nachträgliche Übergabe einer Kopie des Bescheids geheilt (§ 9 Abs. 1 VwZG). 2. Der Anwendbarkeit des § 9 Abs. 1 VwZG steht nicht § 9 Abs. 2 VwZG entgegen, wenn mit der Zustellung keine der in § 9 Abs. 2 VwZG genannten Fristen, sondern die Einspruchsfrist beginnt. 3. Die Möglichkeit einer Sprungklage bleibt hierbei außer Betracht.

Normenkette:

AO § 122 Abs. 2 Nr. 2 ; AO § 125 ; FGO § 41 ; FGO § 47 ; FGO § 56 ; VwZG § 9 Abs. 1 ; VwZG § 9 Abs. 2 ;

Tatbestand:

I.

Die Klägerin ist österreichische Staatsangehörige.

Durch eine Kontrollmitteilung der Lohnsteueraußenprüfung vom 05.02.1991 wurde dem Beklagten (Finanzamt -FA-) bekannt, dass die Klägerin in den Jahren 1988 bis 1990 für die Firma ... GmbH an deren Betriebsstätte in A. selbständig tätig geworden ist und hierfür im Jahr 1988 15.122 DM, in 1989 23.048 DM und in 1990 19.484 DM erhalten hat. Die Wohnanschrift der Klägerin war mit... angegeben.