FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 14.05.2002
3 V 109/02
Normen:
AO (1977) § 122 Abs. 3 S. 1 ; VwZG § 15 Abs. 1 Buchst. a ; FGO § 69 Abs. 3 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 2 ;

Öffentliche Zustellung eines Haftungsbescheides

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.05.2002 - Aktenzeichen 3 V 109/02

DRsp Nr. 2003/10438

Öffentliche Zustellung eines Haftungsbescheides

1. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob Haftungsbescheide öffentlich zugestellt werden dürfen, wenn der Haftungsschuldner bei Erlass der Bescheide inhaftiert ist. 2. Die öffentliche Zustellung eines Verwaltungsaktes kann nur als "ultima Ratio" der Bekanntgabemöglichkeit in Betracht kommen. Die Behörde ist gehalten, vorher zumindest den Akteninhalt auszuwerten sowie eine zeitnahe Auskunft über den Aufenthalt des Zustellempfängers bei dem zuständigen Einwohnermeldeamt oder der Polizei einzuholen. 3. Etwaige Zweifel an der Bestandskraft von Haftungsbescheiden gehen zu Lasten des Finanzamts.

Normenkette:

AO (1977) § 122 Abs. 3 S. 1 ; VwZG § 15 Abs. 1 Buchst. a ; FGO § 69 Abs. 3 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 2 ;

Tatbestand:

I.

Die Beteiligten streiten im Rahmen des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens um die Rechtmäßigkeit zweier gegen den Antragsteller ergangener Haftungsbescheide sowie um die Rechtmäßigkeit einer erlassenen Pfändungs- und Einziehungsverfügung.