FG München - Urteil vom 16.01.2014
5 K 613/11
Normen:
EStG § 68 Abs. 1 S. 1; DBA Lettland; AO § 9; AO § 117 Abs. 3; AO § 121; AO § 122 Abs. 5; VwZG § 10 Abs. 1 Nr. 1;

Öffentliche Zustellung eines Kindergeldaufhebungsbescheids bei Wegzug eines zwei Jahre zuvor zugezogenen Ausländers nach Lettland

FG München, Urteil vom 16.01.2014 - Aktenzeichen 5 K 613/11

DRsp Nr. 2014/5271

Öffentliche Zustellung eines Kindergeldaufhebungsbescheids bei Wegzug eines zwei Jahre zuvor zugezogenen Ausländers nach Lettland

1. Meldet sich ein Kindergeld beziehender Ausländer zwei Jahre nach seinem Zuzug nach Deutschland ohne Nennung einer konkreten Anschrift nach Lettland ab, kann die Familienkasse ihre Ermittlungsmaßnahmen hinsichtlich einer Wohnanschrift auf das Inland und hier auf eine Anfrage beim Kreisverwaltungsreferat sowie bei der Bank, zu der das Kindergeld überwiesen wurde, beschränken, bevor sie eine öffentliche Zustellung des Kindergeldaufhebungsbescheids vornimmt. Für die Familienkasse bestanden in 2006 in Lettland Auskunftsmöglichkeiten weder nach einem DBA oder dem nicht für das Kindergeld geltenden EG-Amtshilfegesetz noch nach § 117 Abs. 3 AO oder der Absprache der BRD mit Lettland über einen Informationsaustausch vom 7.3.2006 (BMFv. 18.5.2006, BStBl 2006, 359).