FG München, Beschluss vom 22.05.2015 - Aktenzeichen 7 K 952/15
DRsp Nr. 2015/18327
Öffentliche Zustellung eines Urteils Gehörsrüge
1. Im Streitfall wurde der Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör nicht verletzt, insbesondere erfolgte eine wirksame Zustellung des Urteils.2. Gem. § 53 Abs. 1FGO sind Entscheidungen des FG, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, den Beteiligten zuzustellen, die Zustellung erfolgt gem. § 53 Abs. 2FGO nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung. Gem. § 185 Nr. 1ZPO kann die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung (öffentliche Zustellung) erfolgen, wenn der Aufenthaltsort einer Person unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.