FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.03.2002
3 K 3095/99
Normen:
AO § 125 ; AO § 127 ; AO § 162 ; AO § 18 Abs. 1 Nr. 2 ; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b ; AO § 182 ; AO § 184 Abs. 1 ; AO § 184 Abs. 3 ; AO § 19 ; AO § 21 ; AO § 22 ; AO § 27 ; GewStG § 4 ;

örtlich unzuständiges Finanzamt erlässt Gewinnfeststellungs-, Umsatzsteuer- und Gewerbesteuermessbescheide

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.03.2002 - Aktenzeichen 3 K 3095/99

DRsp Nr. 2002/18208

örtlich unzuständiges Finanzamt erlässt Gewinnfeststellungs-, Umsatzsteuer- und Gewerbesteuermessbescheide

1. Ein Gewinnfeststellungsbescheid ist nicht mehr zu erlassen, wenn sich der Betrieb im Zeitpunkt der Veranlagung nicht mehr im Bezirk des Betriebs-Finanzamt befindet oder bereits aufgelöst ist. 2. Ein Gewerbesteuermessbescheid, der von einem örtlich unzuständigen Finanzamt erlassen wird, ist aufzuheben, weil ansonsten eine Gemeinde, der die Erhebung materiell-rechtlich nicht zusteht, die Gewerbesteuer erheben könnte.

Normenkette:

AO § 125 ; AO § 127 ; AO § 162 ; AO § 18 Abs. 1 Nr. 2 ; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b ; AO § 182 ; AO § 184 Abs. 1 ; AO § 184 Abs. 3 ; AO § 19 ; AO § 21 ; AO § 22 ; AO § 27 ; GewStG § 4 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen für den Gewinn aus Gewerbebetrieb und für die steuerpflichtigen Umsätze.

Die Klägerin war laut Handelsvertretervertrag vom 28. April 1989 mit der M GmbH in D als freie Handelsvertreterin für die Firma tätig (Bl. 58 f Einspruchsakten). Nach einer Kontrollmitteilung des Finanzamts D hat die Klägerin am 31.12.1989 von der M GmbH Vermittlungsprovisionen in Höhe von 28.589,50 DM (einschließlich 3.510,99 DM Umsatzsteuer) (Bl. 57 Einspruchsakten) und am 31.12.1990 Vermittlungsprovisionen i.H.v. 3.000,-- DM und 3.420,-- DM, jeweils per Scheck, erhalten (Bl. 61 Einspruchsakten).