I. 1. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wohnte in den Streitjahren 1980 bis 1984 im Ausland. Er arbeitete dort als Berufsfußballspieler. Daneben nahm er als Auswahlspieler an Spielen und Trainingslagern der deutschen Fußball-Nationalmannschaft in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) und im Ausland teil. Für die Teilnahme an diesen Veranstaltungen erhielt der Kläger vom Deutschen Fußballbund (DFB) jeweils eine Tagesentschädigung von 100 DM und zusätzlich Weltmeisterschafts- und Europameisterschaftsprämien. Außerdem verteilte der DFB im Jahr 1982 Pauschalhonorare für Interviews gleichmäßig unter den Spielern.
Insgesamt zahlte der DFB in den Streitjahren 1980 bis 1984 folgende Beträge ohne Steuerabzug an den Kläger:
19802400, - DM Tagesentschädigungen
19812100, - DM Tagesentschädigungen
19826500, - DM Tagesentschädigungen
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