BFH - Urteil vom 18.05.1994
I R 21/93
Normen:
EStDV §§ 73e, 73 g Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1994, 1627
BFHE 174, 430
BStBl II 1994, 697
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

Örtlich zuständiges Finanzamt für Steuerabzug nach § 50 a EStG bei beschränkt Steuerpflichtigen - Einnahmen eines im Ausland ansässigen Fußball-Nationalspielers

BFH, Urteil vom 18.05.1994 - Aktenzeichen I R 21/93

DRsp Nr. 1995/1116

Örtlich zuständiges Finanzamt für Steuerabzug nach § 50 a EStG bei beschränkt Steuerpflichtigen - Einnahmen eines im Ausland ansässigen Fußball-Nationalspielers

»Örtlich zuständig für den Erlaß eines Nachforderungsbescheids gemäß § 73 g Abs. 1 EStDV gegen den Vergütungsgläubiger (Steuerschuldner) ist das für die Besteuerung des Vergütungsschuldners nach dem Einkommen zuständige FA (§ 73e Satz 1 EStDV).«

Normenkette:

EStDV §§ 73e, 73 g Abs. 1 ;

Gründe:

I. 1. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wohnte in den Streitjahren 1980 bis 1984 im Ausland. Er arbeitete dort als Berufsfußballspieler. Daneben nahm er als Auswahlspieler an Spielen und Trainingslagern der deutschen Fußball-Nationalmannschaft in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) und im Ausland teil. Für die Teilnahme an diesen Veranstaltungen erhielt der Kläger vom Deutschen Fußballbund (DFB) jeweils eine Tagesentschädigung von 100 DM und zusätzlich Weltmeisterschafts- und Europameisterschaftsprämien. Außerdem verteilte der DFB im Jahr 1982 Pauschalhonorare für Interviews gleichmäßig unter den Spielern.

Insgesamt zahlte der DFB in den Streitjahren 1980 bis 1984 folgende Beträge ohne Steuerabzug an den Kläger:

19802400, - DM Tagesentschädigungen

19812100, - DM Tagesentschädigungen

19826500, - DM Tagesentschädigungen