BFH - Urteil vom 19.01.2017
III R 31/15
Normen:
AO § 16, § 125 Abs. 3 Nr. 1, § 127, § 367 Abs. 1; FVG § 5 Abs. 1 Nr. 11; EStG § 62 Abs. 2, § 64 Abs. 2 Sätze 2 bis 4, § 72;
Fundstellen:
BFHE 256, 502
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 23.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3006/15

Örtliche Zuständigkeit der Familienkassen für den FamilienlastenausgleichRechtsfolgen des Handelns einer örtlich unzuständigen Familienkasse

BFH, Urteil vom 19.01.2017 - Aktenzeichen III R 31/15

DRsp Nr. 2017/4702

Örtliche Zuständigkeit der Familienkassen für den Familienlastenausgleich Rechtsfolgen des Handelns einer örtlich unzuständigen Familienkasse

1. Die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit sind —außer in den Fällen des § 72 EStG— für den Familienleistungsausgleich sachlich zuständig. Die Familienkasse Sachsen ist örtlich zuständig, wenn ein "Anspruchsberechtigter oder anderer Elternteil bzw. ein anspruchsbegründendes Kind ... ihren Wohnsitz ... in Polen" haben. 2. Hat eine örtlich unzuständige Familienkasse den Antrag auf Kindergeld abgelehnt, kann sie auf den Einspruch hin entweder ihren Ablehnungsbescheid aufheben und den Antrag an die örtlich zuständige Familienkasse weiterleiten oder die Entscheidung über den Einspruch der zuständigen Familienkasse überlassen.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. April 2015 3 K 3006/15 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

AO § 16, § 125 Abs. 3 Nr. 1, § 127, § 367 Abs. 1; FVG § 5 Abs. 1 Nr. 11; EStG § 62 Abs. 2, § 64 Abs. 2 Sätze 2 bis 4, § 72;

Gründe

I.