Die Bestimmung eines zuständigen Gerichts wird abgelehnt.
2.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
Der Antragsteller ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der L.-GmbH. Er begehrt mit seiner zum Landgericht München II (Az.: 2 HK
Der Antragsteller und der Antragsgegner zu 2 haben ihren allgemeinen Gerichtsstand im Landgerichtsbezirk München II, der Antragsgegner zu 1 im Landgerichtsbezirk München I. Die Gemeinschuldnerin hatte vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ihren Sitz in München.
Der Antragsteller hat Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts gestellt.
II.
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