OLG München - Beschluss vom 18.05.2017
34 AR 80/17
Normen:
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3; ZPO § 29 Abs. 1; GmbHG § 64;
Fundstellen:
GmbHR 2017, 877
NZI 2017, 640
ZIP 2018, 100
ZInsO 2017, 1328
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 2 HKO 5110/16

Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für auf § 64 S. 1 GmbHG gestützte Zahlungsansprüche gegen den Geschäftsführer einer GmbH

OLG München, Beschluss vom 18.05.2017 - Aktenzeichen 34 AR 80/17

DRsp Nr. 2017/7397

Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für auf § 64 S. 1 GmbHG gestützte Zahlungsansprüche gegen den Geschäftsführer einer GmbH

GmbHG § 64 Für auf § 64 Satz 1 GmbHG gestützte Zahlungsansprüche gegen den Geschäftsführer einer GmbH ist der Gerichtsstand des Erfüllungsortes (§ 29 Abs. 1 ZPO) am Sitz der Gesellschaft begründet.

Tenor

1.

Die Bestimmung eines zuständigen Gerichts wird abgelehnt.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3; ZPO § 29 Abs. 1; GmbHG § 64;

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der L.-GmbH. Er begehrt mit seiner zum Landgericht München II (Az.: 2 HK O 5110/16) erhobenen Klage von den beiden Antragsgegnern - teilweise als Gesamtschuldner - Schadensersatz. Zur Begründung trägt er vor, die beiden Antragsgegner hätten als frühere Geschäftsführer der L.-GmbH auch noch nach Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft Leistungen erbracht. Gegen sie bestünden daher Ansprüche nach § 64 Satz 1 GmbHG.

Der Antragsteller und der Antragsgegner zu 2 haben ihren allgemeinen Gerichtsstand im Landgerichtsbezirk München II, der Antragsgegner zu 1 im Landgerichtsbezirk München I. Die Gemeinschuldnerin hatte vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ihren Sitz in München.

Der Antragsteller hat Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts gestellt.

II.