OLG Hamm - Beschluss vom 18.02.2019
32 SA 9/19
Normen:
ZPO § 12; ZPO § 17 Abs. 2 S. 2; ZPO § 21 Abs. 1; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6; ZPO § 281 Abs. 2 S. 4; BGB § 57 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2019, 694
Vorinstanzen:
AG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen 71 C 3553/18

Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für eine Klage eines Rechtsanwalts gegen die als eingetragener Verein organisierte Interessenvertretung der Richter und Staatsanwälte in Nordrhein-Westfalen

OLG Hamm, Beschluss vom 18.02.2019 - Aktenzeichen 32 SA 9/19

DRsp Nr. 2019/5895

Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für eine Klage eines Rechtsanwalts gegen die als eingetragener Verein organisierte Interessenvertretung der Richter und Staatsanwälte in Nordrhein-Westfalen

1. Bei einem rechtsfähigen Verein wird der allgemeine Gerichtsstand nach § 17 Abs. 1 S. 1 ZPO durch seinen Sitz bestimmt. Dieser muss gem. § 57 Abs. 1 BGB in der Satzung des Vereins bestimmt werden. 2. Steht der Sitz fest, so ist der Verwaltungssitz bzw. der Ort, an dem die Geschäfte des Vereins geführt werden, für die Bestimmung des allgemeinen Gerichtsstandes ohne Bedeutung. 3. Ist als Vereinssitz Duisburg in der Satzung des Vereins bestimmt und ist der Verein im Vereinsregister des Amtsgerichts Duisburg eingetragen, so ist das Amtsgericht Duisburg für Klagen gegen den Verein örtlich zuständig, solange nicht Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der satzungsgemäße Sitz des Vereins im Bezirk der Amtsgerichte Duisburg-Ruhrort oder Duisburg-Hamborn liegt. 4. Für den Gerichtsstand der Niederlassung gem. § 21 Abs. 1 ZPO ist erforderlich, dass die Klage sich auf den Geschäftsbetrieb der Niederlassung bezieht (hier: verneint).

Tenor

Örtlich zuständig ist das Amtsgericht Duisburg.

Normenkette:

ZPO § 12; ZPO § 17 Abs. 2 S. 2; ZPO § 21 Abs. 1; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6; ZPO § 281 Abs. 2 S. 4; BGB § 57 Abs. 1;

Gründe

I.