Das Verfahren wird an das zuständige Finanzgericht Münster verwiesen.
I.
Die in B. W. (Kreis P., Regierungsbezirk D.) wohnende Klägerin wendet sich gegen eine Einspruchsentscheidung der Beklagten vom 2. April 2014, die die Beklagte im Verfahren 3 K 3612/13 vor dem Finanzgericht Münster erlassen hat.
Der Senat hat die Beteiligten zur beabsichtigten Verweisung des Rechtsstreites an das Finanzgericht Münster angehört.
II.
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