FG Sachsen - Beschluss vom 26.05.2014
6 K 584/14 (Kg)
Normen:
GVG § 17a Abs. 2; FGO § 70 S. 1; FGO § 38 Abs. 2a S. 1; FGO § 3; AG FGO NRW § 2 Abs. 2 Nr. 3;

Örtliche Zuständigkeit des FG in einem Verfahren wegen Familienleistungsausgleich

FG Sachsen, Beschluss vom 26.05.2014 - Aktenzeichen 6 K 584/14 (Kg)

DRsp Nr. 2014/9452

Örtliche Zuständigkeit des FG in einem Verfahren wegen Familienleistungsausgleich

Hat die Familienkasse während des Klageverfahrens bei dem FG, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Klägerin ihren Wohnsitz hat, eine Einspruchsentscheidung erlassen und die Klägerin hiergegen bei einem anderen FG Klage erhoben, so hat das andere, örtlich unzuständige FG den Rechtsstreit an das nach § 38 Abs. 2a S. 1 FGO örtlich zuständige FG zu verweisen.

Das Verfahren wird an das zuständige Finanzgericht Münster verwiesen.

Normenkette:

GVG § 17a Abs. 2; FGO § 70 S. 1; FGO § 38 Abs. 2a S. 1; FGO § 3; AG FGO NRW § 2 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I.

Die in B. W. (Kreis P., Regierungsbezirk D.) wohnende Klägerin wendet sich gegen eine Einspruchsentscheidung der Beklagten vom 2. April 2014, die die Beklagte im Verfahren 3 K 3612/13 vor dem Finanzgericht Münster erlassen hat.

Der Senat hat die Beteiligten zur beabsichtigten Verweisung des Rechtsstreites an das Finanzgericht Münster angehört.

II.