FG Münster - Beschluss vom 17.05.2021
13 V 819/21 AO
Normen:
AO § 127; AO § 309;

Örtliche Zuständigkeit des Finanzamts; Pfändungs- und Einziehungsverfügung wegen unterbliebener Steuerzahlung

FG Münster, Beschluss vom 17.05.2021 - Aktenzeichen 13 V 819/21 AO

DRsp Nr. 2021/9519

Örtliche Zuständigkeit des Finanzamts; Pfändungs- und Einziehungsverfügung wegen unterbliebener Steuerzahlung

Tenor

1.

Das Verfahren der Antragstellerin wegen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 10.3.2021, E GmbH), Az. 13 V 819/21 AO, wird mit den Verfahren der Antragstellerin wegen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 10.3.2021, Bank 2), Az. 13 V 820/21 AO, Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 10.3.2021, S), Az. 13 V 821/21 AO und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 10.3.2021, C GmbH), Az. 13 V 822/21 AO, zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und unter dem Az. 13 V 819/21 AO fortgeführt.

2.

Die Vollziehung der Pfändungs- und Einziehungsverfügungen vom 10.3.2021 gegenüber der E GmbH, der Bank 2, dem Herrn S und der C GmbH wird bis einen Monat nach Ergehen einer Einspruchsentscheidung oder einer anderweitigen Erledigung des Einspruchsverfahrens ausgesetzt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 127; AO § 309;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die örtliche Zuständigkeit für den Erlass von Pfändungs- und Einziehungsverfügungen sowie über die pflichtgemäße Ermessensausübung.