FG Düsseldorf - Urteil vom 10.07.2019
4 K 380/18 VSt
Normen:
AO § 23 Abs. 1;

Örtliche Zuständigkeit des Hauptzollamts für Verbrauchssteuern

FG Düsseldorf, Urteil vom 10.07.2019 - Aktenzeichen 4 K 380/18 VSt

DRsp Nr. 2022/4111

Örtliche Zuständigkeit des Hauptzollamts für Verbrauchssteuern

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 23 Abs. 1;

Tatbestand

Die insoweit steuerlich vertretene Klägerin übersandte dem Hauptzollamt A (HZA) mit Telefax vom 28.12.2016 um 17:38 Uhr einen Antrag auf Steuerentlastung nach § 12a der Verordnung zu Durchführung des Stromsteuergesetzes (Stromsteuer-Durchführungsverordnung - StromStV) für das Jahr 2015 auf dem amtlichen Vordruck. Auf dem Antrag brachte das HZA am 28.12.2016 einen Eingangsstempel an.

Auf die Anfrage des HZA, von welchem Ort der maßgebliche Wille ihres Unternehmens gebildet werde, teilte die Klägerin mit, dies sei X. Daraufhin übersandte das HZA A den Entlastungsantrag dem Beklagten in X.

Mit Bescheid vom 22.09.2017 lehnte der Beklagte den Entlastungsantrag ab, da dieser spätestens bis zum 31.12.2016 bei ihm als dem zuständigen Hauptzollamt hätte gestellt werden müssen. Nach § 1 StromStV sei jeweils das Hauptzollamt örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus das Unternehmen betrieben werde. Die Klägerin werde nach ihren Angaben von X aus betrieben. Bei ihm sei der Antrag jedoch erst am 11.05.2017 eingegangen.