ArbG Düsseldorf, vom 21.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 1362/18
Örtliche Zuständigkeit für die Entgegennahme einer Massenentlassungsanzeige
LAG Düsseldorf, Urteil vom 28.08.2019 - Aktenzeichen 12 Sa 810/18
DRsp Nr. 2019/16249
Örtliche Zuständigkeit für die Entgegennahme einer Massenentlassungsanzeige
1. Welches die örtlich zuständige Behörde im Sinne von Art. 3 Abs. 1RL 98/59/EG (MERL) ist, richtet sich nach nationalem Verwaltungsverfahrensrecht. Die nach nationalem Recht zu treffende örtliche Zuständigkeitsregelung für die Anzeigepflicht muss die effektive Durchsetzung der Rechte aus der MERL ermöglichen (vgl. Art. 6 MERL und Art. 47 Abs. 1EU-Grundrechtecharta).2. Eine zentrale Sammelanzeige bei der Agentur für Arbeit am Hauptsitz des Unternehmens, wie sie bei bundesweiten Entlassungen in den fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit geregelt ist, verletzt Europäisches Recht nicht. Eine solche nationale Verfahrensgestaltung verstößt weder gegen Art. 6 MERL noch gegen Art. 47 Abs. 1EU-Grundrechtecharta, denn sie ermöglicht die effektive Durchsetzung der Rechte aus der MERL, weil die regionalen Behörden unterrichtet werden und so sichergestellt ist, dass die Vermittlungsbemühungen dort erfolgen, wo die sozioökonomischen Auswirkungen auftreten.3. Im Übrigen weitgehende Parallelentscheidung zum Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 13.03.2019 - 12 Sa 726/18.
Tenor
1.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 21.06.2018 - 15 Ca 1362/18 - wird zurückgewiesen.
2. 3.
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