I.
Der Kläger betrieb eine freiberufliche Zahnarztpraxis, ab 1. April 1993 in Praxisgemeinschaft. Anfang 1994 gab der Kläger seine Berufstätigkeit auf. Die Einkünfte aus seiner freiberuflichen Tätigkeit betrugen laut den ergangenen Einkommensteuerbescheiden in 1994 859 692 DM, in 1995 11 204 DM und in 1996 ./. 5.501 DM.
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