FG München - Urteil vom 29.07.2003
13 K 2120/99
Normen:
AO (1977) § 195 S. 2 ; AO (1977) § 367 Abs. 3 S. 1 ; FGO § 63 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1589

Örtliche Zuständigkeit für Erlass der Einspruchsentscheidung betr. Betriebsprüfungsanordnung gegenüber Kleinbetrieb; Anordnung einer Außenprüfung vom 28.12.1998

FG München, Urteil vom 29.07.2003 - Aktenzeichen 13 K 2120/99

DRsp Nr. 2003/12419

Örtliche Zuständigkeit für Erlass der Einspruchsentscheidung betr. Betriebsprüfungsanordnung gegenüber Kleinbetrieb; Anordnung einer Außenprüfung vom 28.12.1998

Beauftragt das für die Durchführung von Betriebsprüfungen bei Kleinstbetrieben nicht zuständige FA das danach zuständige FA, welches daraufhin eine Prüfungsanordnung erlässt, hat das beauftragte FA über den dagegen eingelegten Einspruch zu entscheiden.

Normenkette:

AO (1977) § 195 S. 2 ; AO (1977) § 367 Abs. 3 S. 1 ; FGO § 63 Abs. 3 ;

Tatbestand:

I.

Der Kläger betrieb eine freiberufliche Zahnarztpraxis, ab 1. April 1993 in Praxisgemeinschaft. Anfang 1994 gab der Kläger seine Berufstätigkeit auf. Die Einkünfte aus seiner freiberuflichen Tätigkeit betrugen laut den ergangenen Einkommensteuerbescheiden in 1994 859 692 DM, in 1995 11 204 DM und in 1996 ./. 5.501 DM.