BFH - Beschluss vom 07.02.2007
V B 108/06; V B 109/06; V B 110/06
Normen:
AO § 26 S. 1 ; FGO § 59 § 63 Abs. 2 Nr. 2 § 91 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 870
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 01.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 658/06
FG Köln, vom 01.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 663/06
FG Köln, vom 01.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 664/06

Örtliche Zuständigkeit; Wechsel; richtiger Beklagter

BFH, Beschluss vom 07.02.2007 - Aktenzeichen V B 108/06; V B 109/06; V B 110/06

DRsp Nr. 2007/6169

Örtliche Zuständigkeit; Wechsel; richtiger Beklagter

1. Die örtliche Zuständigkeit geht erst dann auf das neu zuständige FA über, wenn eines der beteiligten FÄ von den die Zuständigkeitsveränderung begründenden Umständen erfährt.2. Eine Untätigkeitsklage muss sich immer gegen das örtlich (neu) zuständige FA richten.

Normenkette:

AO § 26 S. 1 ; FGO § 59 § 63 Abs. 2 Nr. 2 § 91 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist als selbständiger Rechtsanwalt tätig. Die der Beschwerde zugrunde liegenden Verfahren sind ein Teil von insgesamt rund ... Verfahren, die der Kläger seit 1996 vor dem Finanzgericht (FG) Köln in eigener Sache gegen die Finanzbehörden führt. Durch ein Schreiben des Klägers vom ... im Verfahren ... vor dem FG Köln wurde bekannt, dass der Kläger seine Anwaltstätigkeit nicht mehr von den bisherigen Büroräumen aus ausübt, die sich im Bezirk des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) A befanden, sondern von seinem Wohnsitz, der sich im Bezirk des FA B befindet.