Österreich: Kammerumlage keine verbotene Mehrwertsteuer
EuGH, vom 19.02.1998 - Aktenzeichen Rs C-318/96
DRsp Nr. 2001/1115
Österreich: Kammerumlage keine verbotene Mehrwertsteuer
Die Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.5.1977, insbesondere ihre Art. 17 Abs. 2 und 33, verbietet es nicht, von den Mitgliedern der Kammer der gewerblichen Wirtschaft, deren Umsatz einen bestimmten Betrag übersteigt, eine Abgabe wie die Kammerumlage nach § 57 Abs. 1 bis 6 des österreichischen Handelskammergesetzes zu erheben, die grundsätzlich auf der Grundlage der im Preis der den Kammermitgliedern erbrachten Lieferungen oder sonstigen Leistungen enthaltenen Mehrwertsteuer festgesetzt wird und nicht von der von ihnen für ihre Umsätze geschuldeten Mehrwertsteuer abgezogen werden kann.