Aufgrund des vor dem Finanzgericht Nürnberg anhängigen Klageverfahrens (III 290/2002; vgl. NWB Nr. 4/2003 S. 182), in dem die Verfassungswidrigkeit der Nichtgewährung des Haushaltsfreibetrages (§ 32 Abs. 7 EStG) an Eheleute gerügt wird, vertreten die Referatsleiter Abgabenordnung die Auffassung, dass Einspruchsverfahren, die Veranlagungszeiträume ab 2002 betreffen und in denen dies beanstandet wird, einvernehmlich nach § 363 Abs. 2 Satz 1 AO ruhen können.