OFD Berlin - Verfügung vom 04.06.2002
S 2196

OFD Berlin - Verfügung vom 04.06.2002 (S 2196) - DRsp Nr. 2008/85882

OFD Berlin, Verfügung vom 04.06.2002 - Aktenzeichen S 2196

DRsp Nr. 2008/85882

§ 3 FördG Aufteilung der einheitlichen Anschaffungskosten von Gebäuden und Eigentumswohnungen bei einer Modernisierung i. S. von § 3 Satz 2 Nr. 3 FördG

I. Allgemeines

Der Gesamtkaufpreis für ein vom Veräußerer zu modernisierendes Objekt (§ 3 Satz 2 Nr. 3 FördG) ist nach dem Verhältnis der Verkehrswerte auf den Grund und Boden, das Altgebäude sowie die Modernisierung aufzuteilen. Die zu den Baumaßnahmen i. S. von §§ 7h und § 7i EStG gefundenen Regelungen im BMF-Schr. v. 31.8.1990 (BStBl 1990 I S. 366; sog. Bauherrenerlass) sind, da die Begünstigungstatbestände vergleichbar sind, entsprechend anzuwenden.

Die sogenannte Restwertmethode, nach welcher der Modernisierungskostenanteil durch Abzug der Verkehrswerte für den Grund und Boden und die Altbausubstanz ermittelt wird, verstößt gegen den Grundsatz der Einzelbewertung (§ 6 EStG), der ebenso für im Privatvermögen gehaltene Grundstücke gilt (BFH-Urt. v. 15.1.1985BStBl 1985 II S. 252) und ordnet den Gewinnzuschlag des Bauträgers/Veräußerers ausschließlich der Sanierung zu. Daher ist diese Methode zum Zwecke der Kaufpreisaufteilung nicht anzuwenden.

II. Kaufpreisaufteilung im Rahmen des Feststellungsverfahrens nach § 180 Abs. 2 AO i. V. mit der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO