OFD Berlin - Verfügung vom 05.02.2003
St 153 - S 0338 - 2/90

OFD Berlin - Verfügung vom 05.02.2003 (St 153 - S 0338 - 2/90) - DRsp Nr. 2008/82746

OFD Berlin, Verfügung vom 05.02.2003 - Aktenzeichen St 153 - S 0338 - 2/90

DRsp Nr. 2008/82746

Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 (1) AO); Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften bei Wertpapieren (§ 23 (1) S. 1 Nr. 2 EStG)

Bisher lehnten es die AO -Referatsleiter mit großer Mehrheit ab, in Rechtsbehelfsverfahren, in denen die Verfassungswidrigkeit der Besteuerung von Wertpapierveräußerungsgeschäften i.S. von § 23 EStG geltend gemacht wird, Aussetzung der Vollziehung (AdV) zu gewähren.

Das Hessische Finanzgericht hat mit Beschluss vom 1. November 2002 - 5 V 3365/02 - in einem Einzelfall AdV gewährt. Diesen Beschluss begründet das Hessische Finanzgericht damit, dass der BFH in seinem Vorlagebeschluss vom 16. Juli 2002 - IX R 62/99 - mit überzeugender Argumentation dargelegt habe, dass es sich bei der streitigen Vorschrift des § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG a.F. um einen - durch strukturelle Mängel der einschlägigen Erhebungsvorschriften bedingten - praktischen Nichtvollzug handele und somit Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheides bestehen. Auch werde die AdV die geordnete Haushaltsführung des Staates nicht tangieren, da aufgrund des praktischen Nichtvollzugs dieser Norm das daraus resultierende Steueraufkommen gering ist.