OFD Berlin - Verfügung vom 09.01.2003
St 175 - S 2198 a- 1/01

OFD Berlin - Verfügung vom 09.01.2003 (St 175 - S 2198 a- 1/01) - DRsp Nr. 2008/82995

OFD Berlin, Verfügung vom 09.01.2003 - Aktenzeichen St 175 - S 2198 a- 1/01

DRsp Nr. 2008/82995

§ 7h EStG Gesonderte und einheitliche Feststellung der Grundlagen für die erhöhte Absetzung für Abnutzung, der Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwendungen und des wie Sonderausgaben abziehbaren Betrages nach §§ 7h, 7i, 10f, 11a, 11b EStG nach der VO zu § 180 Abs. 2 AO

Die Durchführung von einheitlichen und gesonderten Feststellungen in den o.g. Fällen wird derzeit auf Bund - Länder.- Ebene erörtert.

Hiebei vertritt die Mehrheit der Länder die Auffassung, dass bei Erwerber - Modellen nur über eine Bevollmächtigung des Bauträgers (§ 14 VerwVerfG, § 90 AO) zur Wahrnehmung des Bescheinigungsverfahrens und eines steuerlichen Feststellungsverfahrens und der damit verbundenen Beiziehung der beim Bauträger vorhandenen Bauunterlagen und Rechnungen die Bemessungsgrundlage für die steuerliche Förderung bei allen Erwerbern - einschließlich der Beurteilung/ Einbeziehung bestimmter Aufwendungen (z.B. Planungs-, Finanzierungs-, Architekten- und Gemeinkosten des Bauträgers) - zutreffend ermittelt werden kann.