OFD Berlin - Verfügung vom 10.04.2003
St 162 - G 1163 a - 1/97 -

OFD Berlin - Verfügung vom 10.04.2003 (St 162 - G 1163 a - 1/97 -) - DRsp Nr. 2008/83588

OFD Berlin, Verfügung vom 10.04.2003 - Aktenzeichen St 162 - G 1163 a - 1/97 -

DRsp Nr. 2008/83588

§ 33 GrStG Grundsätze für den Erlass der Grundsteuer gem. § 33 GrStG bei bebauten Grundstücken in Berlin nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.04.2001 - 11 C 12/00 - (BStBl 2002 II S. 889)

Das Bundesverwaltungsgericht hat aufgrund seiner Zuständigkeit in Fragen der Erhebung der Grundsteuer als oberstes Bundesgericht in den letzten Jahrzehnten die Auslegung der Vorschrift über den Erlass der Grundsteuer wegen wesentlicher Ertragsminderung (§ 33 GrStG) zum Teil, abweichend von den Verwaltungsanweisungen in den Grundsteuer-Richtlinien vom 09.12.1978 fortentwickelt. Dabei war die systematische Stellung der Grundsteuer als ertragsunabhängige Real- oder Objektsteuer, die nach dem Grundstückswert (Einheitswert) erhoben wird und deshalb auch bei ertraglosen Grundstücken anfällt, von ausschlaggebender Bedeutung. Diesen Grundsätzen folgend hat das Bundesverwaltungsgericht auch in seinem Urteil vom 04.04.2001 - 11 C 12/00 - (BStBl 2002 II S. 889) entschieden, dass eine Ertragsminderung, die auf Leerstand infolge eines strukturell bedingten Überangebot von Wohnungen in einer Gemeinde beruht, keinen Erlass nach § 33 GrStG rechtfertigt. Zur Anwendung dieser Rechtsprechung werden die folgenden Hinweise gegeben.

1. Minderung des Rohertrags