OFD Berlin - Verfügung vom 13.02.2003
St 153 - S 0338 - 2/00

OFD Berlin - Verfügung vom 13.02.2003 (St 153 - S 0338 - 2/00) - DRsp Nr. 2008/82757

OFD Berlin, Verfügung vom 13.02.2003 - Aktenzeichen St 153 - S 0338 - 2/00

DRsp Nr. 2008/82757

Verfassungsmäßigkeit der für Veranlagungszeiträume ab 1996 geltenden Vorschriften zum Kinderfreibetrag; Ruhenlassen von außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 363 Abs. 2 AO)

Runddruck zur AO -Nr. 315 vom 13.02.01 - St 113 - S 0338 - 2/90; hier: Ergebnis der Erörterungen auf Bund-Länder-Ebene

Zu Tz. II des Bezugsrunddrucks:

Einsprüche gegen die Verfassungsmäßigkeit der Kinderfreibeträge für Bescheide ab Veranlagungszeitraum 1996

Das seinerzeit anhängige Revisionsverfahren VI R 67/97 (neues Aktenzeichen: VIII R 80/97), das eine Kindergeldfestsetzung betraf, hat der BFH mit Urteil vom 13. August 2002 (BFH/NV S. 1456) entschieden und festgestellt, dass § 66 EStG, der die Höhe des Kindergeldes regelt, verfassungsmäßig ist, unabhängig davon, ob der Kinderfreibetrag ausreichend hoch bemessen ist.

Zwischenzeitlich ist beim BFH das Revisionsverfahren VIII R 76/02 anhängig geworden, in dem zu entscheiden ist, ob die für den Veranlagungszeitraum 2000 geltenden Regelungen zum Familienleistungsausgleich dadurch verfassungswidrig sind, dass im Rahmen der Günstigerprüfung das gezahlte Kindergeld dem Kinder- und dem Betreuungsfreibetrag gegenüber zu stellen ist und sich die Freibeträge nur bei Steuerpflichtigen mit hohen Grenzsteuersätzen auswirken.