OFD Berlin - Verfügung vom 13.03.2003
St 179 - S 2282 - 2/03

OFD Berlin - Verfügung vom 13.03.2003 (St 179 - S 2282 - 2/03) - DRsp Nr. 2008/83177

OFD Berlin, Verfügung vom 13.03.2003 - Aktenzeichen St 179 - S 2282 - 2/03

DRsp Nr. 2008/83177

§ 32 EStG Familienleistungsausgleich; Behandlung von Beiträgen zu einer Pensionskasse bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge eines volljährigen Kindes (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG)

Nach § 3 Nr. 63 EStG steuerbefreite Beiträge an eine Pensionskasse stellen Bezüge dar. Diese Bezüge bleiben bei der Prüfung, ob der Jahresgrenzbetrag überschritten wird, jedoch außer Ansatz, weil die Beiträge zum Zweck einer künftigen Altersvorsorgung in der Pensionskasse gebunden sind und damit zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung des Kindes weder bestimmt noch geeignet sind.

Etwas anderes gilt, wenn die Beiträge zur Pensionskasse der individuellen Versteuerung zu unterwerfen sind, weil das Kind zur Inanspruchnahme der Förderung von Altersvorsorgebeiträgen mit Altersvorsorgezulage (Abschnitt XI EStG) und Sonderausgabenabzug (§ 10a EstG) auf die Steuerbefreiung der Beiträge nach § 3 Nr. 63 verzichtet hat (§ Nr. 63 Satz 2 ). In diesem Fall sind die Beiträge an die Pensionskasse dem Arbeitslohn zu zurechnen und damit in die Ermittlung der Einkünfte des Kindes einzubeziehen. Einkünfte des Kindes sind bei der Prüfung, ob der Jahresgrenzbetrag nach § Abs. Satz 2 überschritten ist, stets in vollern Umfang zu berücksichtigen, auch soweit sie zur Bestreitung des Lebensunterhalts nicht zur Verfügung stehen (R 180e Abs. 1 ).