Der BFH hat mit Urt. v. 14.9.1999 - IX R 35/97 (BStBl 2000 II S. 478) entschieden, dass der Stpfl. für die Anschaffung oder Herstellung eines Gebäudes, das innerhalb des Förderzeitraums der Einkünfteerzielung dient, Sonderabschreibungen gemäß §§ 3, 4 FördG (gegebenenfalls zeitanteilig) auch dann in Anspruch nehmen kann, wenn er das Gebäude zunächst selbst nutzt und erst anschließend innerhalb des Förderzeitraums zur Einkünfteerzielung verwendet (vgl. BMF-Schr. v. 23.8.2000, BStBl 2000 I S. 1236; FördG Nr. 15 EStG -Kartei Berlin).
In diesem Zusammenhang ist die Frage gestellt worden, ob die Grundsätze des vorgenannten BFH-Urt. auch auf Sachverhalte anzuwenden ist, in denen abnutzbare unbewegliche WG aus dem Umlaufvermögen oder aus dem nicht der Einkünfteerzielung dienenden Privatvermögen innerhalb des fünfjährigen Begünstigungszeitraums in das Anlagevermögen überführt werden.
Hierzu bittet die OFD im Einvernehmen mit den obersten FinBeh des Bundes und der Länder folgende Rechtsauffassung zu vertreten:
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