OFD Berlin - Verfügung vom 13.05.2003
St 153 - S 0338 - 1/01

OFD Berlin - Verfügung vom 13.05.2003 (St 153 - S 0338 - 1/01) - DRsp Nr. 2008/82798

OFD Berlin, Verfügung vom 13.05.2003 - Aktenzeichen St 153 - S 0338 - 1/01

DRsp Nr. 2008/82798

§ 10 EStG Vorläufigkeitsvermerk zur beschränkten Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 EStG); Kürzung des Vorwegabzugs bei Zusammenveranlagung, wenn nur für einen Ehegatten steuerfreie Zukunftssicherungsleistungen erbracht worden sind

Nach dem BMF-Schreiben vom 25.03.03 (BStBl 2003 I S. 238) werden Steuerfestsetzungen hinsichtlich der beschränkten Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen vorläufig durchgeführt.

Mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2001 wurde die Richtlinie R 106 EStR (Kürzung Vorwegabzug) neu gefasst. Hiernach ist die Kürzung des Vorwegabzugs bei zusammenveranlagten Ehegatten auch dann vom zusammengerechneten vollen Arbeitslohn beider Ehegatten vorzunehmen, wenn nur für einen Ehegatten steuerfreie Zukunftsleistungen erbracht worden sind oder nur ein Ehegatte zum Personenkreis des § 10 c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG gehört hat.

Diese Verwaltungsauffassung wird von der BFH-Rechtsprechung (zuletzt BFH-Beschluss vom 21.12.2000,BFH/NV 2001 S. 773) bestätigt. Gegen diesen Beschluss über die Nichtzulassung der Revision wurde Verfassungsbeschwerde erhoben (Az. 2 BvR 587/01). Die Voraussetzungen für die Zwangsruhe nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO sind damit gegeben, soweit sich der Einspruchsführer auf dieses Verfahren stützt. Aussetzung der Vollziehung kommt jedoch nicht in Betracht.