Mit Urt. v. 14. 2. 1995, BStBl 1995 II S. 380, hat der BFH nunmehr entschieden, daß Geldmittel aus Förderprogrammen, bei denen erst nach Ablauf mehrerer Jahre entschieden werden soll, ob sie endgültig als Zuschuß gewährt oder in Darlehen umgewandelt werden, aufgrund des Schwebezustands nicht als die AfA-Bemessungsgrundlage mindernder Zuschuß zu beurteilen sind.
Sind die Vorauszahlungsmittel des Landes letztlich nicht zurückzuzahlen, sind diese als nachträglich gewährter Zuschuß zu behandeln (Hinweis auf R 163 (1) Satz 2 EStR). Eine Rückwirkung über § 175 (1) Satz 1 Nr. 2 AO kommt nicht in Betracht.
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