OFD Berlin - Verfügung vom 14.08.1995
S 2253

OFD Berlin - Verfügung vom 14.08.1995 (S 2253) - DRsp Nr. 2008/84694

OFD Berlin, Verfügung vom 14.08.1995 - Aktenzeichen S 2253

DRsp Nr. 2008/84694

§ 21 EStG Behandlung von erhaltenen Geldmitteln aus Förderprogrammen, bei denen erst nach Ablauf mehrerer Jahre entschieden werden soll, ob sie endgültig als Zuschuß gewährt oder in Darlehen umgewandelt werden, im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Mit Urt. v. 14. 2. 1995, BStBl 1995 II S. 380, hat der BFH nunmehr entschieden, daß Geldmittel aus Förderprogrammen, bei denen erst nach Ablauf mehrerer Jahre entschieden werden soll, ob sie endgültig als Zuschuß gewährt oder in Darlehen umgewandelt werden, aufgrund des Schwebezustands nicht als die AfA-Bemessungsgrundlage mindernder Zuschuß zu beurteilen sind.

Sind die Vorauszahlungsmittel des Landes letztlich nicht zurückzuzahlen, sind diese als nachträglich gewährter Zuschuß zu behandeln (Hinweis auf R 163 (1) Satz 2 EStR). Eine Rückwirkung über § 175 (1) Satz 1 Nr. 2 AO kommt nicht in Betracht.