Bei wiederholter Antragstellung bleibt grundsätzlich der erste Bauantrag maßgebend, es sei denn, daß wirtschaftlich sinnvolle Erwägungen - außerhalb der Förderungsregelung des EigZulG, z. B. Änderung der ursprünglichen Bauplanung - für die Rücknahme des ersten und die Stellung eines neuen Bauantrags maßgebend waren. Je größer die Zeitspanne zwischen Rücknahme und erneuter Antragstellung ist, desto weniger besteht die Vermutung, daß ausschließlich steuerliche Gründe und nicht wirtschaftlich sinnvolle Erwägungen für die erneute Antragstellung entscheidend waren.
Bei Erwerb eines (noch) unbebauten Grundstücks oder teilfertigen Gebäudes, für das der Veräußerer bereits eine Baugenehmigung beantragt hat, kommt es nicht auf den Bauantrag des Veräußerers an, sondern auf den Herstellungsbeginn des Erwerbers. Dies ist der Zeitpunkt, in dem der Anspruchsberechtigte mit den Bauarbeiten begonnen oder den obligatorischen Vertrag über das teilfertige Gebäude abgeschlossen hat.
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