1. Grundsätze
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind Sachleistungsansprüche, soweit sie im Rahmen gegenseitiger Verträge begründet wurden, nicht mit dem Steuerwert des Gegenstands, auf den sie gerichtet sind, zu bewerten, sondern mit dem gemeinen Wert; das gilt auch für auf Grundstücke gerichtete vertragliche Sachleistungsansprüche (BFH-Urt. vom 10. April 1991,BStBl. II, 620, und Urt. vom 26. Juni 1991, BStBl. II, 749).
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