OFD Berlin - Verfügung vom 15.08.2003
St 122 - S 2249 - 3/03

OFD Berlin - Verfügung vom 15.08.2003 (St 122 - S 2249 - 3/03) - DRsp Nr. 2008/92170

OFD Berlin, Verfügung vom 15.08.2003 - Aktenzeichen St 122 - S 2249 - 3/03

DRsp Nr. 2008/92170

§ 16 EStG Begünstigung einer Veräußerung i.S.d. § 18 Abs. 3 EStG nach § 16 Abs. 4 und § 34 EStG bei Fortführung der freiberuflichen Tätigkeit in geringem Umfang

Eine Veräußerung i.S.d. § 18 Abs. 3 EStG liegt vor, wenn die für die Ausübung wesentlichen Betriebsgrundlagen - insbesondere auch der Mandantenstamm und der Praxiswert - entgeltlich auf einen anderen übertragen werden. Die freiberufliche Tätigkeit muss wenigstens für eine gewisse Zeit eingestellt werden. Unschädlich ist die Fortführung einer freiberuflichen Tätigkeit in geringem Umfang, wenn die darauf entfallenden Umsätze in den letzten drei Jahren weniger als 10 % der gesamten Einnahmen ausmachten (BFH vom 07.11.191 - BStBl 1992 II S. 457 und vom 29.10.1992 - BStBl 1993 II S. 182).

Laut BFH-Beschluss vom 06.08.2001 (BFH/NV 2001 S. 1561) ist die Entwicklung der zurückbehaltenen Mandate nach der Veräußerung unerheblich, solange die o.g. Wertgrenze eingehalten wird. Die Hinzugewinnung neuer Mandate/Patienten „innerhalb” der „gewissen” Zeit nach Betriebsaufgabe ist - auch ohne Überschreiten der 10 %-Grenze - in jedem Fall schädlich, da eine Betriebsaufgabe dann tatsächlich nicht stattgefunden hat. Die Veräußerungserlöse sind als laufender Gewinn zu erfassen.