Es ist gefragt worden, ob Sonderabschreibungen nach dem FördG (i. d. F. des
Der Begünstigungszeitraum für Anzahlungen auf Anschaffungskosten und für Teilherstellungskosten endet mit Ablauf des Jahres, das dem Jahr der Anschaffung oder Herstellung oder der Beendigung der nachträglichen Herstellungsarbeiten vorangeht (vgl. R 45 Abs. 2 Satz 3 EStR 1993); das bedeutet aber nicht, daß der Abschreibungssatz für nicht in Anspruch genommene Sonderabschreibungen auf Anzahlungen oder Teilherstellungskosten aus 1996 ab 1997 im Ergebnis von 50 % auf 25 %, 20 % oder 40 % fällt.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|