OFD Berlin - Verfügung vom 23.04.2003
- St 174 - S 2492 - 01/03

OFD Berlin - Verfügung vom 23.04.2003 (- St 174 - S 2492 - 01/03) - DRsp Nr. 2008/83203

OFD Berlin, Verfügung vom 23.04.2003 - Aktenzeichen - St 174 - S 2492 - 01/03

DRsp Nr. 2008/83203

§§ 79 - 99 EStG Bemessungsgrundlage des Mindesteigenbeitrags für pflichtversicherte Landwirte

Es hat sich die Frage gestellt, welche Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der Berechnung des Mindesteigenbeitrags für pflichtversicherte Landwirte zugrunde zu legen sind, wenn im Einzelunternehmen ein Gewinn erzielt wird, aus einer Beteiligung jedoch ein Verlust entstanden ist.

Die OFD bittet, hierzu folgende Auffassung zu vertreten:

Bei einem Land- und Forstwirt, der nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte pflichtversichert ist, kommt es für die Berechnung des Mindesteigenbeitrags auf die Einkünfte i.S.d. § 13 EStG an, die im zweiten dem Beitragsjahr vorangegangenen Veranlagungszeitraum erzielt wurden (§ 86 Abs. 3 EStG). Liegen mehrere wirtschaftliche Betätigungen vor, die jeweils zu Einkünften i.S.d. § 13 EStG führen, ist die Summe der innerhalb dieser Einkunftsart erzielten Einkünfte als beitragspflichtige Einnahmen für die Berechnung des Mindesteigenbeitrags anzusetzen. Hierbei sind positive und negative Einkünfte zu verrechnen.