Der begrenzte Sonderausgabenabzug für Schulgeldzahlungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG i. H. von 30 v. H. des gezahlten Entgelts kommt nur in Betracht, wenn es sich um
eine gem. Art. 7 Abs. 4 des GG staatlich genehmigte oder nach Landesrecht erlaubte Ersatzschule oder
eine nach Landesrecht anerkannte allgemeinbildende Ergänzungsschule handelt.
In Berlin bedürfen Ersatzschulen nach § 4 Abs. 1 des Privatschulgesetzes i. d. F. v. 13. 10. 1987 - GVBl S. 2458 (Auszug s. Anlage) der Genehmigung durch die Schulaufsichtsbehörde.
Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Sätze 3 und 4 GG erfüllt sind. Ersatzschulen sind in das öffentliche Schulwesen integriert und stehen insoweit den staatlichen Schulen gleich. Zu ihnen gehören i. d. R. Schulen in kirchlicher Trägerschaft und die Waldorfschulen.
Genehmigten Ersatzschulen kann auf Antrag der Schulen unter den in § 7 Abs. 1 des Privatschulgesetzes genannten Voraussetzungen die Eigenschaft einer anerkannten Privatschule erteilt werden. Über diese Anerkennung darf frühestens entschieden werden, wenn der erste Schülerjahrgang die letzte Klassenstufe der Schule erreicht hat.
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