Zur Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen nach §§ 2, 4 FördG ist es erforderlich, daß die WG drei Jahre nach Anschaffung der Herstellung zum Anlagevermögen einer Betriebsstätte des Stpfl. im Fördergebiet (Zugehörigkeitsvoraussetzung) gehören und in einer solchen Betriebsstätte des Stpfl. (Verbleibensvoraussetzung) verbleiben.
Tankstellen einer Mineralölgesellschaft, die von fremden Pächtern betrieben werden, sind Betriebsstätten des Pächters (vgl. hierzu BFH-Urt. v. 10. 2. 1988,BStBl II S. 653 und Abschn. 24 Abs. 5 und 6 GewStR 1990).
Das hat zur Folge, daß für die von der Mineralölgesellschaft angeschafften/hergestellten und dem Pächter zur Nutzung überlassenen beweglichen WG keine Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz in Betracht kommen, weil WG nicht in einer Betriebsstätte des Stpfl. verbleiben (§ 2 Nr. 2 FördG).
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