OFD Berlin - Verfügung vom 25.06.2003
St 179 - S 2280 - 4/03

OFD Berlin - Verfügung vom 25.06.2003 (St 179 - S 2280 - 4/03) - DRsp Nr. 2008/83014

OFD Berlin, Verfügung vom 25.06.2003 - Aktenzeichen St 179 - S 2280 - 4/03

DRsp Nr. 2008/83014

§ 32 EStG Berücksichtigung volljähriger behinderter Kinder (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG); Leistungen nach den Grundsicherungsgesetz (BGBl 2001 I S. 1310, 1335)

Zu der Frage, wie sich die Gewährung einer Grundsicherungsleistung nach dem ab 01.01.2003 in Kraft getretenen Grundsicherungsgesetz an ein volljähriges behindertes Kind auf dessen steuerliche Berücksichtigung auswirkt, ist folgende Auffassung zu vertreten:

Ziel der Grundsicherung, die Personen ab dem 65. Lebensjahr und volljährigen, dauerhaft voll erwerbsgeminderten Personen bei Bedürftigkeit zusteht, ist es, den Leistungsbeziehern eine eigenständige Sicherung ihres Lebensunterhalts zu ermöglichen. Dabei wird grundsätzlich - anders als im Sozialrecht - auf einen Unterhaltsrückgriff zu Lasten Unterhaltsverpflichteter verzichtet. Die Grundsicherungsleistung entspricht der Höhe nach der Hilfe zum Lebensunterhalt in der Sozialhilfe; sie wird maximal für die Dauer eines Jahres gewährt. Nach Ablauf dieses Jahres ist ein erneuter Antrag erforderlich.