OFD Berlin - Verfügung vom 26.06.2003
St 127 - S 1301 - USA - 1/98

OFD Berlin - Verfügung vom 26.06.2003 (St 127 - S 1301 - USA - 1/98) - DRsp Nr. 2008/82706

OFD Berlin, Verfügung vom 26.06.2003 - Aktenzeichen St 127 - S 1301 - USA - 1/98

DRsp Nr. 2008/82706

DBA USA; Besteuerung von sog. „Drittstaatlern” an diplomatischen und konsularischen Vertretungen der USA in Deutschland

Botschaften und Konsulate ausländischer Staaten gelten nicht als inländische Arbeitgeber i.S.d. § 38 EStG. Die ausländischen Missionen sind daher durch Rundnote des Auswärtigen Amtes gehalten, ihre deutschen und nichtdeutschen - aber ständig ansässigen - Bediensteten der OFD zu melden. Dieses von der OFD weiterverteilte Kontrollmaterial dient der Überprüfung der Steuerpflicht. Hierzu weist die OFD auf Folgendes hin:

Deutsche Staatsangehörige als Ortskräfte an der us-amerikanischen Botschaft

Die Bezüge unterliegen nach Art. 19 i.V.m. Art. 23 Abs.2 Buchst. b) Doppelbuchst. ee) DBA USA sowohl in den USA als auch in Deutschland der Steuerpflicht. Die in den USA entrichtete Steuer kann nach den Grundsätzen des § 34c EStG auf die deutsche Steuer angerechnet werden.

US-amerikanische Staatsangehörige als Ortskräfte an der us-amerikanischen Botschaft