Botschaften und Konsulate ausländischer Staaten gelten nicht als inländische Arbeitgeber i.S.d. § 38 EStG. Die ausländischen Missionen sind daher durch Rundnote des Auswärtigen Amtes gehalten, ihre deutschen und nichtdeutschen - aber ständig ansässigen - Bediensteten der OFD zu melden. Dieses von der OFD weiterverteilte Kontrollmaterial dient der Überprüfung der Steuerpflicht. Hierzu weist die OFD auf Folgendes hin:
Die Bezüge unterliegen nach Art.
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