Sonderabschreibungen können nach § 4 Abs. 1 Satz 2 FördG im Jahr des Investitionsabschlusses und in den folgenden vier Jahren in Anspruch genommen werden. Der Stpfl. kann danach sowohl den jährlichen Umfang der Sonderabschreibungen als auch das Jahr/die Jahre innerhalb des fünfjährigen Begünstigungszeitraums bestimmen, in dem/denen die Sonderabschreibungen geltend gemacht werden. Darüber hinaus sind bei Sonderabschreibungen nach § 7a Abs. 4 EStG (lineare) AfA nach § 7 Abs. 1 oder 4 EStG zwingend vorgeschrieben.
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