Die Anschaffung eines Personal-Computers (PC) ist gem. H 117 EStH 1996 regelmäßig der privaten Lebensführung zuzurechnen. Dies gilt nicht nur für sog. Spiele-Computer, sondern auch für PC’s der neueren Generation mit CD ROM-Laufwerken und weiteren sog. Multimedia-Komponenten. Der objektive Charakter eines Arbeitsmittels ist hier in den Hintergrund getreten, weil auch die Anbieter dieser Geräte nicht die berufsbezogene Anwendung, sondern die allgemeine Verwendbarkeit der PC’s einschl. der Nutzung als Kommunkations- und Informationsmittel in den Vordergrund stellen (vgl. hierzu Urt. des FG Bremen v. 28. 6. 1991, EFG 1992 S.
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