In der Bezugsverfügung vom 31.01.2005, Az.: S 2198 b - 21/4 - St 22 wurde geregelt, dass die Steuerbegünstigungen nach §§ 7i, 10f und 11b EStG bereits auf Grundlage der vorläufigen Bescheinigung i. V. m. der Eingangsbestätigung der Bescheinigungsbehörde über den Antrag auf Ausstellung der endgültigen Bescheinigung bzw. einer Kopie des Antrages auf Erteilung der endgültigen Bescheinigung zu gewähren sind. Die künftige Verfahrensweise in Sachverhalten, in denen keine vorläufige Bescheinigung durch die Bescheinigungsbehörde ausgestellt worden ist, ist dabei zunächst offen geblieben (vgl. Seite 3 Absatz 2 und 3 der Bezugsverfügung).
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