Bei Auswärtstätigkeiten von Angehörigen der Bundeswehr werden bei unentgeltlicher bzw. teilentgeltlicher Verpflegung von der Bundeswehr folgende Reisekostenerstattungen/Trennungsgelder gezahlt:
Tagegeld (§ 9 Bundesreisekostengesetz [BRKG])
Trennungsreisegeld (§
Trennungstagegeld (§
Aufwandsvergütung bei Truppenübungen (§
Die Zahlung von Tagegeld und Trennungsreisegeld richtet sich nach § 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 2 EStG. Bei unentgeltlicher Verpflegung von Amts wegen werden vom Tagegeld/Trennungsreisegeld
für das Frühstück | 20 % | |
für das Mittag- und Abendessen je | 35 % | einbehalten (§ 12 BRKG). |
Bei ganztägiger Abwesenheit und unentgeltlicher Gewährung von drei Mahlzeiten werden demnach 90 % des Tagegeldes und des Trennungsreisegeldes i. H. v. 24 EUR (= 21,60 EUR) einbehalten und die übrigen 10 % (2,40 EUR) steuerfrei ausgezahlt.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|