OFD Chemnitz - Verfügung vom 07.04.2004
S 2350 - 62/8 - St 22

OFD Chemnitz - Verfügung vom 07.04.2004 (S 2350 - 62/8 - St 22) - DRsp Nr. 2008/87645

OFD Chemnitz, Verfügung vom 07.04.2004 - Aktenzeichen S 2350 - 62/8 - St 22

DRsp Nr. 2008/87645

Reisekostenerstattungen und Werbungskosten bei Dienstreisen und doppelter Haushaltsführung von Berufs- und Zeitsoldaten im Inland; Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen

Bei Auswärtstätigkeiten von Angehörigen der Bundeswehr werden bei unentgeltlicher bzw. teilentgeltlicher Verpflegung von der Bundeswehr folgende Reisekostenerstattungen/Trennungsgelder gezahlt:

  • Tagegeld (§ 9 Bundesreisekostengesetz [BRKG])

  • Trennungsreisegeld (§ 22 BRKG i. V. m. § 3 Abs. 1 Trennungsgeldverordnung [TGV])

  • Trennungstagegeld (§ 22 BRKG i. V. m. § 3 Abs. 3 TGV) ab dem 15. Tag der Auswärtstätigkeit

  • Aufwandsvergütung bei Truppenübungen (§ 17 BRKG).

1 Tagegeld und Trennungsreisegeld

Die Zahlung von Tagegeld und Trennungsreisegeld richtet sich nach § 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 2 EStG. Bei unentgeltlicher Verpflegung von Amts wegen werden vom Tagegeld/Trennungsreisegeld

für das Frühstück 20 %
für das Mittag- und Abendessen je 35 % einbehalten12 BRKG).

Bei ganztägiger Abwesenheit und unentgeltlicher Gewährung von drei Mahlzeiten werden demnach 90 % des Tagegeldes und des Trennungsreisegeldes i. H. v. 24 EUR (= 21,60 EUR) einbehalten und die übrigen 10 % (2,40 EUR) steuerfrei ausgezahlt.