OFD Chemnitz - Verfügung vom 09.07.2003
S 2220-6/9-St22

OFD Chemnitz - Verfügung vom 09.07.2003 (S 2220-6/9-St22) - DRsp Nr. 2008/83241

OFD Chemnitz, Verfügung vom 09.07.2003 - Aktenzeichen S 2220-6/9-St22

DRsp Nr. 2008/83241

§ 10a EStG; Altersvorsorgebeiträge als Sonderausgaben nach § 10a EStG; Noch nicht erteilte Zulagenummer sowie ausstehende Bescheinigung nach § 10a Abs. 5 EStG

In Fällen, in denen der Steuerpflichtige seiner Einkommensteuererklärung zwar die Anlage AV beigefügt hat, aber noch keine Zulagenummer im Sinne des § 10a Abs. 1a EStG oder keine Anbieterbescheinigung gemäß § 10a Abs. 5 Satz 1 EStG vorlegen kann, ist die Einkommensteuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung164 AO) und ohne die Günstigerprüfung im Sinne des § 10a Abs. 2 EStG durchzuführen. Nach Einreichen der Zulagenummer bzw. der Anbieterbescheinigung innerhalb der Festsetzungsfrist wird die Günstigerprüfung nachgeholt und die Steuerfestsetzung ggf. geändert.