Die den Finanz- und Steueranwärtern bei Ausbildungslehrgängen entstehenden Aufwendungen sind als Werbungskosten abziehbar (vgl. Abschn. 34 Abs. 3 Satz 2
Nach den BFH-Urt. v. 4. 5. 1990 (BStBl II S. 859 und S. 861) liegen bei auswärtigen Lehrgängen für die ersten drei Monate Dienstreisen vor, wenn der berufliche Mittelpunkt des AN an der bisherigen Tätigkeitsstätte (hier: Ausbildungs-FA verbleibt. Für die Folgezeit können die Aufwendungen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung angesetzt werden. Bei Anwärtern mit eigenem Hausstand sind die Mehraufwendungen im Rahmen des Abschn. 43 Abs. 1
Kehrt der Anwärter täglich zum Ort des eigenen Hausstands bzw. zu seinem Lebensmittelpunkt zurück, sind nur die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG i. V. mit Abschn. 42
Für die ersten drei Monate eines Lehrgangs sind als Reisekosten anzuerkennen:
2.1 Fahrtkosten
Fahrtkosten nach Abschn. 38 Abs. 3
2.2 Mehraufwendungen für Verpflegung
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|